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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ComTür Weimann GmbH, Heilbronn |
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I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Einkauf, Verkauf, Lieferung
und Bauleistungen |
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen.
2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingung sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufl iche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingung sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen berufl ichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingung sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer,
falls nichts anderes bestimmt ist.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden,
selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
4. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferanten wird ebenfalls hiermit widersprochen.
Geschäftsbedingungen von Lieferanten werden nur dann in den Vertrag einbezogen,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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| II. Vertragsabschluss |
Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung und
Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. |
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| III. Vertragsbedingungen für Bauleistungen |
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage und Reparatur wird die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B) in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung verbindlich
vereinbart. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen die VOB Teil B ausgehändigt.
Ergänzend geltend die Regelungen nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit
die VOB/B nichts anderes regelt. |
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IV. Vertragsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(außer Bauleistungen) |
Für die Herstellung und Lieferung von Futtern, Türelementen und anderen Gegenständen, sowie
für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. III sind, gelten
die nachstehenden Vertragsbedingungen:
1. Lieferfrist
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare Umstände
verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse),
so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert
die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom
Vertrag zurücktreten.
2. Versendung
Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3. Gefahrenübergang, Lagerkosten
a) Die Gefahr geht spätestens mit Verladung der Ware auf den Auftraggeber über.
b) Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen
werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem
diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.
c) Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Zahlungsbedingungen
a) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung mit Rechnungszugang fällig. Bei
Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug von 2%
gewährt. Ansonsten ist die Vergütung ohne Abzug zahlbar.
b) Der Auftraggeber kann nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären, ansonsten ist die Aufrechnung
ausgeschlossen.
c) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn dieses auf
dem selben Vertragsverhältnis beruht, ansonsten ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
5. Gewährleistung
a) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bzw. die gelieferten Teile unverzüglich zu
untersuchen und gegebenenfalls Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen. Gegenüber
Unternehmern gelten die §§ 377, 378 HGB.
b) Für Ware, die Auftraggeber trotz offensichtlicher Mängel selbst oder durch Dritte verändert,
verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbindet, sowie für Ware, die nicht
ordnungsgemäß, insbesondere trocken gelagert wird, wird keine Haftung / Gewährleistung
übernommen.
c) Den Auftraggeber, der Unternehmer ist, trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
etwaiger Gewährleistungs- bzw. Nacherfüllungsansprüche, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies betrifft auch die Beweislast dafür, dass Mängel oder
Schäden im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers entstanden sind.
d) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, der Unternehmer ist, verjähren
in 1 Jahr nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Für Verbraucher verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung.
e) Jeder Furnierstamm fällt in Farbe und Struktur anders aus. Selbst innerhalb eines Furnierstammes
kann es geringfügige Abweichungen geben. Diese naturbedingten Unterschiede
betonen die Echtheit des gewachsenen Holzes. Zudem reagiert das Holz bei sich ändernder
relativer Luftfeuchtigkeit durch Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit. Diese hygroskopische
Eigenschaft des Holzes könnte bei mit Farb- oder Schleifl ack behandelten Produkten
feine Haarrisse verursachen. Die beiden vorgenannten Effekte berechtigen daher nicht zur Reklamation.
Auch unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen,
insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn,
dass die Einhaltung von Maßen oder Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
f) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
g) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie
verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach
seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
h) Wegen weitergehenden Ansprüchen wird auf Ziff. IV, 6. verwiesen.
6. Haftung
a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pfl ichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn,
ersparte Aufwendungen, auf Schadensersatzansprüche Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal
bezweckt gerade den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
c) Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in den Absätzen 6a und 6b gelten nicht für
Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, sowie bei einer
Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
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| V. Vertragsbedingungen für alle Leistungen und Lieferungen |
1. Vergütung
a) Es gilt die vereinbarte Vergütung.
b) Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen
die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss
enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
- die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder
- die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifl iche Veränderungen
insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen oder
- die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
2. Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.
b) Der Auftraggeber ist verpfl ichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen.
c) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen
die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert
werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
d) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers
als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
des Geschäftes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mit allen Nebenrechten,
einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
e) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück
des Auftraggebers, welches gewerbsmäßig weiterveräußert werden soll, eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) des Geschäftes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
f) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt,
als er seiner Zahlungspfl icht gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät.
g) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpfl ichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder
nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden
Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine
dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpfl ichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos
verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die
Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung fi ndet.
h) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt,
wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem
Auftragnehmer obliegt.
3. Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Heilbronn.
b) Gerichtsstand ist das für Heilbronn jeweils zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer
ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
c) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird verbindlich vereinbart, mit Ausnahme aller
Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht). |
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